Bauen & Wohnen

Gemeinde Mönchhof

 

Die Gemeinde Mönchhof (der Bürgermeister) ist Baubehörde I. Instanz und ist daher für die Erteilung von Baugenehmigungen im Ortsgebiet (Bauland) zuständig. Von dieser Zuständigkeit ausgenommen sind Bauten im Grünland sowie gewerbliche Bauten (hier wurde die Zu-ständigkeit an die BH. Neusiedl am See abgetreten).

Mit 1. Feber 1998 ist das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl.Nr. 10/1998 in Kraft getreten, welches das Bauwesen im Burgenland regelt.
Die Novelle zum Burgenländischen Baugesetz, die am 11. April 2019 in Kraft getreten ist, bringt wesentliche Änderungen mit sich.

Das derzeit gültige Baurecht, Bgld. BauGesetz 1997 sieht 2 Arten von Bauvorhaben vor:

  1. Geringfügige Bauvorhaben gem. § 16 Bgld. BauG

Dies sind Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeilichen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Diese bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen (Beschreibung des Bauvorhabens mit Planskizze, Lageplan,  damit die Baubehörde feststellen kann ob ein weiteres Bauverfahren erforderlich ist oder nicht).

Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

  1. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem. § 17 Bgld. BauG

Das sind Bauvorhaben und Verwendungszweckänderungen die nicht geringfügig (§ 16) sind.

Folgende Unterlagen sind beizubringen:

  • Schriftliches Ansuchen um Baubewilligung
  • Baupläne in 3-facher Ausfertigung
  • Baubeschreibungen in 3-facher Ausfertigung
  • letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind
  • Energienachweis in 1-facher Ausfertigung (Seite 1 und 2) und Prüfergebnis des Amtes der Burgenländischen Landesregierung
  • ausgefülltes AGWR-Datenblatt (mit Unterschrift auf Seite 6)

Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber, Eigentümer und Planverfasser zu unterfertigen. Der Planer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das eingereichte Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und haftet auch dafür.
Die unmittelbaren Anrainer, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, können ihre Zustimmung zum Bauvorhaben mittels Unterschrift auf den eingereichten Plänen geben. Liegen diese Unterschriften nicht zur Gänze vor, so erfolgt keine einhellige Zustimmung für dieses Bauvorhaben und eine Bauverhandlung vor Ort ist durch die Baubehörde abzuhalten
(§ 18 – Mündliche Bauverhandlung).

Der Bauwerber hat zur Durchführung von Neu-, Zu- oder Umbauten von Wohngebäuden mit mehr als 200 m² Wohnnutzfläche sowie von Neu-, Zu- oder Umbauten von sonstigen Gebäuden mit mehr als 200 m² Nutzfläche einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.

Mündliche Verhandlung (§ 18)

Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3) oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

Abbruch von Gebäuden (§20)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren sind §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden.

Folgende Unterlagen sind beizubringen:

  • schriftliches Ansuchen
  • Lage- und Bestandsplan
  • Zustimmungserklärung der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke
  • weitere Unterlagen können angefordert werden.

Hier finden Sie noch eine Grundinformation für Bauwerber:

Information für Bauwerber

 

Um den Mönchhoferinnen und Mönchhofern die verwaltungstechnische Einreichung von Bauvorhaben zu erleichtern bzw. um alle notwendigen Vorinformationen einzuholen, bietet die Gemeinde Mönchhof Bausprechtage im Gemeindeamt an.

Die Kosten der ersten Begutachtung bzw. Beratung werden seitens der Gemeinde Mönchhof übernommen.

Die nächsten Bausprechtage finden an folgenden Terminen statt:

Montag, 03. Juli 2023, von 14:30 bis 16:30 Uhr
Montag, 07. August 2023, von 14:30 bis 16:30 Uhr
Montag, 11. September 2023, von 14:30 bis 16:30 Uhr
Montag, 02. Oktober 2023, von 14:30 bis 16:30 Uhr
Montag, 06. November 2023, von 14:30 bis 16:30 Uhr
Montag, 04. Dezember 2023, von 14:30 bis 16:30 Uhr

Um längere Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir für die Teilnahme am Bausprechtag um Voranmeldung im Gemeindeamt.