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Bauen und Wohnen

Die Gemeinde Mönchhof (der Bürgermeister) ist Baubehörde I. Instanz, und ist daher für die Erteilung von Baugenehmigungen im Ortsgebiet (Bauland) zuständig. Von dieser Zuständig-keit ausgenommen sind Bauten im Grünland sowie gewerbliche Bauten (hier wurde die Zu-ständigkeit an die BH. Neusiedl am See abgetreten).

Das derzeit gültige Baurecht, Bgld. BauGesetz 1997 sieht 3 Arten von Bauvorhaben vor:


1. Geringfügige Bauvorhaben gem. § 16 Bgld. BauG

Dies sind Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonst-ige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen.

 

Diese bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen (zumindest Beschreibung des Bauvorhabens mit Planskizze, damit die Baubehörde feststellen kann ob ein weiteres Bauverfahren erforderlich ist oder nicht)

 

Unter die vorgenannten Bauvorhaben fallen z.B. Renovierung der Fassade, Austausch von Fenstern, Folientunnel, Glashäuser, Pkw-Abstellflächen bis 3 KFZ, Pergolen, Gartenlauben, Gerätehütten und Gartenhäus-chen, Antennenanlagen und Funkanlagen bis 3 m Höhe


2. Anzeigepflichtige Bauvorhaben gem. § 17 Bgld. BauG

Solche Bauvorhaben sind:

    die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von insgesamt 150 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuschen), sowie von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 150 m²,
    die Errichtung und Änderung von Bauwerken, und
    die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.

 

Für die vorgenannten Bauvorhaben hat der Bauwerber bei der Baubehörde eine schriftliche Bauanzeige (unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (3 von einem befugten Planverfasser erstellte Baupläne – auf welchen der Planverfasser gem. § 3 bestätigt, dass keine baupolizeilichen Interessen verletzt werden und alle Anrainer am Baugrundstück mit ihrer Unterschrift die Zustimmung zum Bauvorhaben erteilen – und Baubeschreibungen, Anrainerverzeichnis, Grundbuchauszug der Bauparzelle) zu erstatten.

 

Sind die eingereichten Unterlagen vollständig und entsprechen den Vorgaben des § 17 Bgld. BauG so erteilt die Baubehörde die „Baufreigabe“ ohne Abhaltung einer Bauverhandlung.


3. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem. § 18 Bgld. BauG

Alle anderen Bauvorhaben, für die die vorgenannten Kriterien nicht zutreffen (z.B. Nutzfläche über 150 m² etc.) sind bewilligungspflichtig, d. h. der Bauwerber hat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Baupläne und Baubeschreibungen - jeweils 3-fach -, Grundbuchauszug, Anrainerverzeichnis) bei der Baubehörde um Baube-willigung anzusuchen. Nach Abhaltung einer Bauverhandlung an Ort und Stelle erteilt die Baubehörde die Be-willigung in Bescheidform.

 

In diesem Zusammenhang werden Bauwerber darauf aufmerksam gemacht, dass es sinnvoll ist, sich im Gemeindeamt vor der Planerstellung über die geltenden Bebauungsgrundlagen zu informieren. Weiters sollte der Baubehörde vor der endgültigen Planerstellung eine Planskizze zur Vorbegutachtung übermittelt werden (augenscheinliche Mängel könnten so noch vor der Planerstellung korrigiert werden und der Bauwerber kann sich eventuell Mehrkosten ersparen).


Wohnbauförderung

Das Service der Gemeinde umfasst auch die Beratung und Hilfestellung bei der Beantragung der Wohnbauförderung.

Sämtliche Antragsformulare (sei es für Wohnhausankaufsdarlehen, -neubaudarlehen, Sanierungsdarlehen, Kostenzuschüsse für Alternativenergieanlagen etc.) liegen im Gemeindeamt auf.

Die Bediensteten der Gemeinde geben gerne Auskunft über die für den Förderungswerber günstigste Förderungsart und sind auch beim Ausfüllen der Antragsformulare behilflich. Durch die guten Kontakte zur Landesregierung (Abt. Wohnbauförderung) können auftretende Probleme meistens zur Zufriedenheit der Förderungswerber gelöst werden.

 

Ansprechpartner

Josef Kummer, VB

 

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